Nach einem Ergebnis außerhalb der Medizinprodukteverwaltung nehmen Unternehmen oft an, alle Kosmetikbegriffe seien erlaubt, solange „Behandlung“ fehlt. Tatsächlich zählen Produktfakten, Ergebnisgrenzen, Nachweise und die gesamte Darstellung.
1. Zur bewerteten Zweckbestimmung zurückkehren
Beschrieb der Antrag nur tägliche Hautpflege, Wärme oder Massageunterstützung, darf die Werbung später nicht tiefen Gewebeumbau, Verletzungsreparatur oder Krankheitsverbesserung zum Hauptzweck machen.
2. Wörter im Kontext
„Straffung“ kann eine allgemeine Erscheinungsbeschreibung sein oder mit Kollagenregeneration, Dermisumbau oder Behandlung von Erschlaffung kombiniert werden. Titel, Bilder, Vorher-Nachher, Erfahrungsberichte, Expertenaussagen und Schulungen werden gemeinsam verstanden.
3. Erforderliche Nachweise
- Reales Wirkprinzip und Ausgangsbereich.
- Direkt zur Aussage passende Prüfung.
- Definierte Nutzer und Bedingungen.
- Geeignete Endpunkte und statistische Grenzen.
- Anwendung gemäß Anleitung.
- Keine Übertreibung oder unzulässige Übertragung.
4. Händler- und Schulungsrisiko
Eine zurückhaltende Website gleicht nicht aus, wenn Salons, Livestreams oder private Verkaufsskripte das Gerät als Behandlung darstellen. Freigegebene Materialien, Verbotslisten und Händlersanktionen sind erforderlich.
5. Vier Prüfungen
- Überschreitet die Aussage den bewerteten Zweck?
- Impliziert sie Krankheit, Verletzung oder klare physiologische Regulation?
- Ist der Effekt belegt?
- Passt er zu Seriengerät, Anleitung und Anwendung?
Dies ist keine individuelle Werberechtsberatung. Größere Kampagnen und Streitfälle benötigen eine Prüfung sämtlicher Materialien.